Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Ursprungsland, die aber im Bestimmungsland steuerpflichtige Erwerbe darstellen, werden als Lieferungen ohne mehrwertsteuer deklariert.

Es handelt sich hierbei im Prinzip um im Ursprungsland (Verkäuferland) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die aber im Bestimmungsland (Käuferland) steuerpflichtige Erwerbe darstellen. Dies bedeutet, dass vom Abnehmer (=Käufer) die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erhoben wird.
Durch einen EDV-gestützten Informationsaustausch zwischen den Ländern soll sichergestellt werden, dass jede innergemeinschaftliche Lieferung im Bestimmungsland (Käufer) ordnungsgemäß besteuert wird. Jedes Unternehmen muss unter einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vierteljährlich seine Gesamtumsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen melden.

Beispiel für einen innergemeinschaftlichen Erwerb:

Der niederländische Unternehmer Usted liefert eine Maschine an den Bauunternehmer Meier in Nürnberg. Der Kaufpreis beträgt lt. Rechnung € 10.000.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist Nürnberg, weil dort die Lieferung endet. Unternehmer Meier muss € 1.600 Umsatzsteuer (16 % von € 10.000) an das Finanzamt Nürnberg entrichten und kann diese Erwerbssteuer als Vorsteuer wieder abziehen.

Für den niederländischen Unternehmer handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Umsatzsteuer ist für den Unternehmer buchtechnisch ein durchlaufender Posten.
Die Vorsteuer ist eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
Die Erwerbsteuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.
Durch die Saldierung der Vorsteuer mit der Erwerbsteuer (oder Umsatzsteuer) erhält man am Monatsende die dem Finanzamt geschuldete Umsatzsteuer-Zahllast.

1. Steuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerbe
Eine Lieferung an gewerbliche Kunden in anderen EU-Ländern oder von anderen EU-Ländern nach Deutschland darf ohne Berechnung der Mehrwertsteuer nur erfolgen, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer beider Kunden aufgeführt ist. Die Erhebung der Erwerbsteuer (=Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt im Käuferland.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 4 Nr. 1b und § 6a (1) UStG):
– Der Lieferant oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, d.h. die Ware ist physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
– Der Abnehmer ist ein Unternehmer (d.h. er ordnet die gelieferte Ware dem Umlauf- oder Anlagevermögen seines Unternehmens zu)
– Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h. der Abnehmer ist verpflichtet in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen
Damit sich der Lieferant als Unternehmer ausweisen kann, muss er in seinem Heimatland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) beantragen. Hiermit weist er nach, dass er Unternehmer ist. Diese USt-IdNr. muss er dem Lieferanten mitteilen, der sie in den Handelspapieren aufnehmen muss.
Diese USt-IdNr. muss immer vom jeweiligen Lieferer überprüft werden. Wenn USt-IdNr. nicht mehr gültig oder aber der Lieferer stellt eine Rechnung aus mit der falschen USt-IDNr. Bleibt die Steuerlast beim Lieferer. Da dies aber erst bei einer Buchprüfung festgestellt wird, kann es dann dadurch zu Liquiditätsengpässen führen, da der Lieferer dann im nachhinein die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
Liefert ein deutsches Unternehmen an einen Endverbraucher (Privatperson) eines anderen EU-Landes, dann wird die deutsche Mehrwertsteuer (16 %) berechnet und auf der Rechnung ausgewiesen.
Zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung ist eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen zu erstellen. Unternehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitende steuerfreie Lieferungen an andere Unternehmen vornehmen, sind verpflichtet, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine Zusammenfassende Meldung an das Bundesamt für Finanzen abzugeben.
Diese Zusammenfassende Meldung enthält folgende Angaben:
– die USt-IdNr. des Unternehmens, das die innergemeinschaftliche Lieferung ausführt
– die USt-IdNr. des erwerbenden oder auftraggebenden Unternehmens
– die Summen der Bemessungsgrundlagen der Lieferungen
Wenn diese Zusammenfassende Meldung nicht oder bewusst falsch gemacht wird spricht man hier von Steuerhinterziehung.