Verpflichtung eines Dritten für die Schuld „unseres“ Schuldners zusätzlich zu haften.
Der Schuldbeitritt beinhaltet die Verpflichtung eines Dritten für die bestehende Schuld eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu haften. Man kann den Schuldbeitritt auch als Schuldmitübernahme bezeichnen, da er quasi neben dem Schuldner als zusätzlicher Schuldner tritt. Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn ein Schuldbeitritt zu einem Verbraucherkreditvertrag erfolgt.
Von der Bürgschaft unterscheidet sich der Schuldbeitritt dadurch, dass durch den Schuldbeitritt eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet wird, er übernimmt sozusagen eine bislang fremde Schuld als eigene. Der Bürge haftet nur für eine fremde Schuld.
