Eine juristische Person kann per se keine Privatperson sein.
Die juristische Person ist eine zweckgebundene Organisation, der durch Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Diese juristische Person ist quasi im Rechtsverkehr wie eine natürliche Person zu behandeln. Sie kann verklagt werden und klagen. Die Möglichkeit der Gründung einer juristischen Person ist immer durch das Gesetz vorgegeben.
Juristische Personen des Privatrechts sind der Verein, die Stiftung und die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften). Bei Verträgen mit juristischen Personen ist immer darauf zu achten, dass die vertretungsberechtigten Personen für die juristische Person unterschreiben (Beispiel: Für die GmbH der Geschäftsführer, für die AG die Vorstände, für die KGaA der Komplementär, für die eG der Vorstand).